Eislaufverein Pegnitz e.V. ICE DOGS

Vereinssatzung

§1

Der Verein führt den Namen „Eislaufverein Pegnitz“ und den Zusatznamen ICE DOGS. Er hat seinen Sitz in Pegnitz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Eislaufverein Pegnitz e.V. ICE DOGS“.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§3

Der Verein verfolgt im Sinne § 52 AO 1977 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports selbstlos zu fördern.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

  • a) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
  • b) Instandhaltung der Sportausrüstung und der Sportgeräte,
  • c) Durchführungen von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§4

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Bestimmung über die Mitgliedschaft richtet sich hinsichtlich des Alters und der Person nach den Bestimmungen des Deutschen und Bayerischen Eissportverbandes. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Der Verein besteht aus:

  • a) ordentlichen Mitgliedern
  • b) Familienmitgliedern
  • c) Ehrenmitgliedern
  • d) Jugendmitgliedern
  • e) Schüler- und Kindermitgliedern

Familienmitglieder können die nächsten Angehörigen von ordentlichen Mitgliedern werden, also Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister unter 18 Jahre. Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des 1.Vorsitzenden von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

d) Aktive Spieler des Vereins, die ihre aktive Spielertätigkeit im EVP aufgeben und zu einem anderen Verein überwechseln wollen, sind verpflichtet, ihre Mitgliedschaft im Verein und in der Mannschaft schriftlich mittels eingeschriebenem Brief zu kündigen. Die Kündigung kann nur rechtswirksam zum 1.4. eines Spieljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens beim Verein maßgebend.

e) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

f) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 100,– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Gegen die Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

g) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§5

Vereinsorgane sind:

  • a) der Vorstand
  • b) der Vereinsausschuss
  • c) die Mitgliederversammlung

§6

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer (ohne Stimmrecht)

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je allein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von DM 10.000,– im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

§7

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • a) den Vorstandsmitgliedern
  • b) den Beiräten
Die Beiräte werden durch den Vorstand bestellt. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Dem Vereinsausschuss gehören als Beiräte an:

  • der Leiter der Seniorenmannschaften,
  • die Leiter der Nachwuchsmannschaften,
  • der Leiter der Eisstockschützen,
  • der Leiter der Materialverwaltung,
  • der Leiter der Streethockeymannschaften
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, soweit die Neuwahl turnusmäßig ansteht, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung jährlich übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Bekanntgabe in den jeweiligen Tageszeitungen (NN und NK) mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Festlegung der Tagesordnung. Die Tagesordnung muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge enthalten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§9

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§11

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§11a

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern, z.B. Übungsleitern, digital gespeichert:

  • Name,
  • Adresse,
  • Nationalität,
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mail-Adresse,
  • Bankverbindung,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit,
  • Spartenzugehörigkeit.

Bei minderjährigen Vereinsmitgliedern werden zusätzlich die o.g. personenbezogenen Daten mindestens eines Erziehungsberechtigten digital gespeichert.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Spartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

Aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein ergibt sich eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden. Für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes werden die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

  • Name,
  • Adresse,
  • Nationalität
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • Geschlecht.

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern und Funktionsträgern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied und jeder Funktionsträger hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das Vereinsinventar in Geld umsetzen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Pegnitz, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

Satzungsänderung gemäß ordentlicher Mitgliederversammlung vom 27.07.2018

Urschrift vom 19.07.1977

Pegnitz, den 27.07.2018

Im Original gez.
Sven Albers, 1. Vorsitzende,
Klaus Polster, 2. Vorsitzende,
Sascha Fitzek, Schriftführer